Es wurden Forderungen laut, dass die Strafmündigkeit von 14 auf zwölf Jahre herabgesenkt werden sollte. Argumentiert wird stets damit, dass durch die Herabsenkung mit Hilfe des Jugendstrafrechts frühzeitig erzieherisch eingegriffen werden kann.
Dies ist keine besonders neue Forderung, an ihrer Falschheit hat sich über die letzten 30 Jahre hinweg nichts geändert. Die aktuell geltende Grenze von 14 Jahren hat sich, wie es sich aus der Kriminalstatistik entnehmen lässt, bewährt. Die Delinquenz junger Menschen unterhalb des Strafmündigkeitsalters ist innerhalb der letzten Jahre gesunken. Die Forderung nach der Herabsetzung entbehrt folglich jeglichen Fakten. Eine Senkung der Strafmündigkeitsgrenze würde nicht zu einem verbesserten Schutz vor Straftaten führen.
Die Forderung ist schlussendlich vergleichbar mit den Forderungen nach Härteren Strafen. Sie spielen mit der Angst und liefern vermeintlich einfache Lösungen anstatt die zugrunde liegenden Probleme anzupacken.
Zudem ist der erweckte Eindruck der Forderung, dass man erst auf eine Änderung des Strafrechts warten müsste, falsch. Auch wenn strafrechtliche Sanktionen ausscheiden, kommen jugendhilferechtliche Maßnahmen des Amtsgerichts in Betracht. Auch das Jugendamt steht in der Pflicht sich um in Schwierigkeiten befindliche Jugendlichen und Kindern zu kümmern. Meistens stehen begangene Straftaten am Ende einer langen Kette von Fehlentwicklungen. Um Kindern möglichst früh soziale Umgangsformen zu vermitteln, sind in erster Linie Familien, Kindergärten, Schulen und andere gesellschaftliche Institutionen gefordert und nicht eine Gefängnisstrafe.