Veranstaltungen

Medienkompetenz der Strafverteidigung

07. – 08. Dezember 2024

ONLINE-FORTBILDUNG

Samstag Sonntag
Für die vollständige Teilnahme an der Herbstfortbildung können 5 Stunden Fortbildung bescheinigt werden.

Ort
Die Herbstfortbildung findet ausschließlich online statt. Angemeldete Teilnehmer*innen erhalten von uns Zugangsdaten, mit denen sie sich in eine Videokonferenz einloggen können.

Wir nutzen die technische Plattform Zoom. Als Grundlage für die Erteilung von Fortbildungszertifikaten wird Ihre Teilnahme an den Videokonferenzen erfasst und gespeichert. Mit der Anmeldung zu der Veranstaltung erklären Sie sich mit dieser Maßnahme einverstanden.

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Anmeldung

Anmeldungen sind ausschließlich über das Online-Buchungssystem des Veranstalters möglich.

Kosten

Mitglieder: 119 €
(100 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 19 €)

Nichtmitglieder: 178,50 €
(150 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 28,50 €)

Junge Kolleg*innen: 89,25 €
(75 € zzgl. 19% USt.i.H.v. 14,25 €)

Mitglieder sind alle Mitglieder der ausrichtenden Strafverteidigervereinigungen.
Bei Anmeldung wird automatisch eine Rechnung erzeugt und elektronisch versandt. Bitte beachten Sie daher, die richtige Rechnungsadresse anzugeben..

Herbstfortbildung 2024

Samstag, 07. Dezember 2024

14.00 – ca. 17.00 Uhr
Panel 1: Medienkommunikation im Strafverfahren / mit: 

  • RA Wolfgang Heer (Köln)
  • RA Heiko Klatt (Köln)
  • VRiLG Dr. Thomas Kliegel (Pressesprecher des LG Essen)
  • Holger Schmidt (Redaktionsleiter SWR/ARD)
  • Moderation: RAin Karolin Hagemann de Grzymala (Köln)

Sonntag, 08. Dezember 2024

10.00 – ca. 12.00 Uhr
Panel 2: Engel gegen Messermänner – mediale Vorverurteilung und die Folgen für das Strafverfahren / Diskussion mit: 

  • Prof. Dr. Anna Albrecht (Universität Potsdam) 
  • VRiLG Anne Meier-Göring (Hamburg)
  • OStA Dr. Bernhard Mix (Berlin)
  • Felix Seidel, Justitiar Springer SE (Berlin)
  • RA Arne Timmermann (Hamburg)
  • Moderation: RA Stefan Conen (Organisationsbüro, Berlin)

True Crime, CSI, Sex and Crime – das Interesse der medialen Öffentlichkeit an Strafsachen war und ist groß, in Zeiten gesellschaftlicher Verunsicherung mitunter erdrückend. Strafprozesse bei Kapitalverbrechen, Sexualdelikten und nicht zuletzt in großen Wirtschaftsstrafsachen werden nicht nur von der Gerichtsöffentlichkeit im Saal, sondern in den Medien begleitet. In solchen Fällen ist die Verteidigung (manchmal) unverhofft mit der gesamten Bandbreite medialer Aufmerksamkeit konfrontiert. Wie mit dieser medialen Öffentlichkeit umgegangen werden kann, ist nicht Teil der juristischen Ausbildung, Verteidiger*innen sind in der Regel nicht medial geschult.

Während die Öffentlichkeit des Verfahrens zum Schutze der Transparenz (keine ›Geheimverfahren‹) und damit der Sicherung eines rechtsstaatlichen Verfahrensablaufs in § 169 GVG und schützend flankiert durch § 338 Nr. 6 StPO (absoluter Revisionsgrund bei Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens) sowie grundlegend in Art. 6 EMRK (der jeder Person das Recht gibt, dass über eine gegen sie erhobene Anklage vor einem Gericht öffentlich verhandelt wird) festgeschrieben sind, verläuft diese nicht einseitig, sondern wirkt durch die mediale Begleitung auf die Verfahren und ihre Beteiligten zurück. Vor der Macht der Bilder und der Wirksamkeit medial verbreiteter Interpretationsmuster (sog. ›Schemata‹) sind auch Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung nicht gefeit.

Im angelsächsischen Raum hat sich daher seit langem der Begriff der ›Litigation PR‹ zur Beschreibung einer strategischen prozessbegleitenden Öffentlichkeitsarbeit herausgebildet. In öffentlichkeitsrelevanten Verfahren ist das gezielte Durchstechen von Informationen durch Ermittlungsbehörden auch hierzulande nicht unüblich und stellt die Verteidigung vor besondere Herausforderungen. Die strategische Rechtskommunikation ist dabei nicht nur geprägt vom Informationsungleichgewicht der Verfahrensbeteiligten, sondern wirft grundsätzliche genauso wie praktisch-strategische Fragen auf.

  • Wie können wir uns verhalten, wenn ein*e Mandant*in das Gespräch mit der Presse will oder wenn verfälschte Mitteilungen der Staatsanwaltschaft zu korrigieren sind?
  • Kann (und soll) auch die Verteidigung mediale Berichterstattung steuern? Welche Einflussmöglichkeiten bestehen und wie können sie effektiv eingesetzt werden?
  • Wie sollte eine solche Kommunikation mit der Presse aussehen und worauf hat die Verteidigung zu achten?
  • Wie reagiert die Verteidigung auf Fälle der medialen Vorverurteilung und/oder Diffamierung? Wie ist hier effektive Unterstützung für die betroffenen Mandant*innen möglich?
  • Welchen Einfluss hat Presseberichterstattung auf den Ausgang des Prozesses?
  • Wie gelangen Informationen an die Presse, deren Weitergabe verboten ist (veröffentlichte Aktenbestandteile)? Wie kann die Verteidigung darauf reagieren?

Nicht vom Öffentlichkeitsgrundsatz geschützt ist das Durchsickern von Informationen im Ermittlungsverfahren und die der Hauptverhandlung vorausgehende Medienberichterstattung. Die mediale Berichterstattung beeinflusst nicht nur Zeugen und Richter*innen, sondern auch die Verteidigung und ihre Prozessstrategien. Einseitige mediale Vorverurteilung, kritisierte bereits in 1980ern Winfried Hassemer, sei geneigt, Richter*innen befangen zu machen und rühre an den Grundsatz des gesetzlichen Richters. Wie kann dieser medialen Vorverurteilung entgegengesteuert werden?

Die Herbstfortbildung 2024 soll einerseits Möglichkeiten und Grenzen für eine effektive mediale Kommunikation der Verteidigung aufzeigen, andererseits aber auch der Frage nach den Folgen und Auswirkungen medialer Einflussnahme auf Strafverfahren nachgehen. Ist es an der Zeit, über prozessuale Neuregelungen zum Schutze des Verfahrens nachzudenken?


Programm